Terms and Conditions

Bestellbedingungen

1 Bestellung und Auftragsbestätigung

1.1 Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).

1.2 Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

2 Nutzungsrechte

2.1 Der Lieferer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,

2.1.1 die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben;

2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, dem Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu lassen;

2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;

2.1.4 verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräumen;

2.1.5 die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.

2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;

2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an verbundene Unternehmen i.S.v.§ 15 AktG und andere Distributoren zu unterlizenzieren.

2.2 Der Besteller, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten.

2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Lieferers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.

2.4 Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“ enthalten. “Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, die vom Rechteinhaber beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung und/oder Verbreitung auf der Grundlage einer Lizenz oder anderen vertraglichen Regelung überlassen wird (z.B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser GPL (LGPL), BSD License, Apache License, MIT License). Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Lieferers Open Source Software, so hat der Lieferer dem Besteller spätestens bei Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern: – Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung dieses Source Codes verlangen – Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes – Schriftliche Erklärung, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Open Source Software weder die Lieferungen und Leistungen des Lieferers noch die Produkte des Bestellers einem „Copyleft Effekt“ unterliegen, wobei „Copyleft Effekt“ im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Open Source Lizenzbedingungen verlangen, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des Lieferers sowie von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung des Source Codes, weiterverbreitet werden dürfen. Weist der Lieferer erst nach Eingang der Bestellung darauf hin, dass seine Lieferungen und Leistungen Open Source Software enthalten, dann ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung und Übermittlung aller im obigen Absatz aufgeführten Informationen zu widerrufen.

2.5 Der Lieferer wird den Besteller, dessen verbundenen Unternehmen, Distributoren, autorisierten Unterauftragnehmer und Endkunden gegen alle Ansprüche, Streitigkeiten, Verfahren, Klagen, Geldstrafen, Geldbußen, Prozesse, Verluste, Aufwendungen, Schadenersatzansprüche einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten), die aus oder in Verbindung mit einer Verletzung oder angeblichen Verletzung von geistigem Eigentum oder gewerblichen Schutzrechten Dritter durch die Produkte und/oder durch deren Verwendung oder Vermarktung entstehen, freistellen bzw. dafür entschädigen. Der Besteller ist verpflichtet, – den Lieferer über alle Ansprüche in Kenntnis zu setzen, die nach Dafürhalten des Bestellers unter diese Ziffer 2.5 fallen, und – dem Lieferer nach seiner schriftlichen Bestätigung über die Abwehr der Ansprüche soweit gesetzlich zulässig die alleinige Vollmacht zur Abwehr und/oder Erfüllung der Ansprüche zu erteilen, sofern und soweit (a) dem Besteller das Recht eingeräumt wird, sich an der Abwehr der Ansprüche zu beteiligen und zur Unterstützung bei der Klärung dieser Ansprüche einen eigenen Rechtsbeistand zu beauftragen, (b) der Lieferer bei der Abwehr und/oder Erfüllung der Ansprüche stets die geschäftlichen Interessen des Bestellers, seiner verbundenen Unternehmen, autorisierten Unterauftragnehmer und Endkunden berücksichtigt und (c) der Lieferer die vorherige schriftliche Zustimmung des Endkunden, die nicht grundlos vorenthalten werden darf, einholt, bevor er einen solchen Anspruch erfüllt oder die Abwehr einstellt, und – auf Verlangen des Lieferers und auf dessen Kosten in zumutbarem Umfang an der Abwehr und/oder Erfüllung der Ansprüche mitzuwirken, und – vorbehaltlich des zweiten Spiegelstrichs in dieser Ziffer 2.5 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers keine Ansprüche Dritter anzuerkennen. Die Verpflichtung zur Entschädigung entfällt insoweit, als der Lieferer nicht schuldhaft gehandelt hat.

4 Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort

4.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt für den Gefahrübergang die Lieferklausel „Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms 2010.

4.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.

4.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen die Lieferklausel „Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms 2010.

4.4 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

4.5 Bei Abruf eines Transportes durch einen vom Besteller beauftragten Spediteur teilt der Lieferer dem Spediteur die erforderlichen Gefahrgutdaten gemäß den gesetzlichen Anforderungen mit.

4.6 Teilt der Besteller dem Lieferer mit, dass im Anschluss an eine Lieferung ein Weitertransport mit einem anderen Verkehrsträger geplant ist, so wird der Lieferer auch hinsichtlich des Weitertransports die erforderlichen Gefahrgutvorschriften berücksichtigen.

4.7 Sofern der Lieferer Materialprüfungen, Prüfprotokolle, Qualitätssicherungsunterlagen oder andere Handbücher bereitzustellen hat, gehören diese zum Liefer- oder Leistungsumfang.

5 Rechnungen

In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

6 Zahlungen

6.1 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto zur Zahlung fällig.

6.2 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

6.3 Sofern der Lieferer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Lieferers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt.

6.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

7 Eingangsprüfungen

7.1 Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.

7.2 Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem Lieferer anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen.

7.3 Rügen können gemäß Ziffer 7.2 innerhalb 10 Arbeitstagen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung innerhalb von 10 Arbeitstagen erhoben werden.

7.4 Dem Besteller obliegen gegenüber dem Lieferer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

8 Mängelhaftung

8.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Lieferer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.

8.2 Führt der Lieferer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, – vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder – Minderung des Preises zu verlangen oder – auf Kosten des Lieferers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen – und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

8.3 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird.

8.4 Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Lieferer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist.

8.5 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer 8 genannten Verjährungsfristen.

8.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.7 Soweit der Lieferer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen.

8.8 Der Lieferer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

8.9 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.

8.10 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.

8.11 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

9 Überprüfung auf Rechtsmängelfreiheit/Hinweispflicht

Die Lieferung rechtsmängelfreier Produkte ist für den Besteller vertragswesentlich. Der Lieferer verpflichtet sich deshalb, die Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und den Besteller auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.

10 Haftung

Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11 Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. In allen Fällen einer solchen Weitervergabe von Aufträgen an Dritte ist der Lieferer für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer (Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB) im Rahmen seiner eigenen Pflicht zur Erfüllung des Vertrages verantwortlich.

12 Materialbeistellungen

Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des Bestellers zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferer Ersatz zu Ieisten, wobei der Lieferer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

13 Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.

13.1 Vom Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferer diese Pflichten verletzt.

13.2 Der Lieferer hält seine Arbeit, das Wissen und die Erfahrung, Unterlagen, Aufgaben, geschäftliche Aktivitäten und andere Informationen, von denen er im Rahmen des Vertrages und dessen Erfüllung Kenntnis erlangt, ferner den Abschluss dieses Vertrages sowie alle Arbeitsergebnisse gegenüber allen außer den an der Durchführung dieses Vertrages beteiligten Parteien – auch über die Beendigung des Vertrages hinaus – geheim, sofern und soweit solche Kenntnisse, Informationen usw. nicht auf rechtmäßigem Wege öffentlich zugänglich geworden sind oder der Besteller deren Weitergabe im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat, und der Lieferer nutzt solche Informationen ausschließlich zu dem hierin vorgesehenen Zweck. Sofern die Parteien weitere Geheimhaltungsvereinbarungen vereinbart haben und diese zusätzliche oder strengere Bestimmungen enthalten, sind diese maßgebend. Der Lieferer verpflichtet seine beauftragten Unterauftragnehmer mindestens in dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Umfang zur Wahrung der Geheimhaltung.

14 Forderungsabtretung

Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

15 Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferers

Stellt der Lieferer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferers beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

16 Datenschutz

16.1 Der Lieferer beachtet uneingeschränkt alle zur Erbringung der mit dem Besteller vereinbarten Leistungen relevanten Vorschriften des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

16.2 Der Lieferer wird gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität von personenbezogenen Daten ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu und der Nutzung, Änderung und Offenlegung von personenbezogenen Daten durch einen Dritten oder durch Mitarbeiter des Lieferers, außer in den folgenden Fällen: – zum Erbringen der vertraglich vereinbarten Leistungen und zur Verhinderung oder Behebung von Leistungs- oder technischen Problemen, – aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder – mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers.

16.3 Soweit der Lieferer im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Bestellers personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Bestimmungen der zwischen den Vertragspartnern gesondert zu schließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (kurz “AVV”) vorranging und die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der AVV einzuhalten.

17 Lieferrichtlinien und Verhaltenskodex

17.1 Der Lieferer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Der Lieferer erfüllt die Richtlinien für Lieferer und den Verhaltenskodex des Bestellers (jeweils in der bei Unterzeichnung des Vertrages geltenden Fassung).

17.2 Der Lieferer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Besteller oder an vom Besteller bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

17.3 Verstößt der Lieferer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

18 Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

19.1 Der Lieferer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: – alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); – die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und – Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

19.2 Verletzt der Lieferer seine Pflichten nach Ziffer 17.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

19 Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

20 Ergänzende Bestimmungen

Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

21 Gerichtsstand, anwendbares Recht

22.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist Oldenburg.

22.2 Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.4.1980.

BS 51 GmbH, November 2019